Die Beschwerdeführer bringen vor, auch bei ihrem Unterliegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten, weil sie keinen Grund gesetzt hätten, dass die Eignungsbescheinigung nicht verlängert worden sei (Beschwerde S. 21). Dies trifft zwar zu, doch haben sie mit ihrer Beschwerde Grund für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesetzt, sodass ein Abweichen von der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens nicht angezeigt ist.