Nun müssten sie büssen, weil die Arbeit bei Bund bzw. Kanton nicht richtig gemacht werde (Beschwerde S. 21). Soweit sich die Beschwerdeführer damit wiederum auf den Vertrauensschutz berufen, ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 12.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). - 23 -