Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, auch bei ihrem Unterliegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten, weil sie keinen Grund gesetzt hätten, dass die Eignungsbescheinigung nicht verlängert worden sei (Beschwerde S. 21), ist dem zu entgegnen, dass sie mit ihrem Gesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung Grund für das vorinstanzliche Verfahren gesetzt haben. Sodann verlangen sie, es sei wegen des Vertrauensschutzes, mangelhafter Sachverhaltsermittlung und mangelhafter Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteient-