Diese Gebühr ist – abgesehen von den Fällen des Rückzugs oder der Gegenstandslosigkeit (vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen) – grundsätzlich vom Ausgang des Verfahrens unabhängig. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, auch bei ihrem Unterliegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten, weil sie keinen Grund gesetzt hätten, dass die Eignungsbescheinigung nicht verlängert worden sei (Beschwerde S. 21), ist dem zu entgegnen, dass sie mit ihrem Gesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung Grund für das vorinstanzliche Verfahren gesetzt haben.