Gemäss § 1 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen vom 6. Dezember 1995 (SAR 661.131) beträgt die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen betreffend Eignungsbescheinigungen nach Bedeutung und Aufwand Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00. Diese Gebühr ist – abgesehen von den Fällen des Rückzugs oder der Gegenstandslosigkeit (vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen) – grundsätzlich vom Ausgang des Verfahrens unabhängig.