12. Kosten und Entschädigung 12.1. Die Vorinstanz hat die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 400.00 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Mit Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist unklar, ob sich ihre in der Beschwerde enthaltene Begründung (Beschwerde S. 21 f.) bloss auf die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren oder aber auch auf die erstinstanzliche Kostenverlegung bezieht. Für letzteren Fall sind folgende Anmerkungen zu machen: