Es stehe im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention, dem offenkundigen Bedarf an einem zu Hause für viele Kinder, mit dem Abbruch der Adoptionen zu begegnen, mit dem Argument, die Zusammenführung der Familien sei zu befürworten. Für Kinder, die langjährig in Heimen untergebracht seien, werde eine solche Zusammenführung nicht möglich sein, weil die Eltern gestorben oder geflüchtet seien (Beschwerde S. 20). 11.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention treffen die Vertragsstaaten Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.