11. Kinderrechtskonvention 11.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zudem vor, dass dem rechtswidrigen Verbringen durch derartige Entscheidungen Vorschub geleistet werde, was wiederum Art. 11 Kinderrechtskonvention widerspreche. Ausserhalb geordneter Adoptionsverfahren sei das Kind insofern schutzlos. Es stehe im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention, dem offenkundigen Bedarf an einem zu Hause für viele Kinder, mit dem Abbruch der Adoptionen zu begegnen, mit dem Argument, die Zusammenführung der Familien sei zu befürworten.