Vorliegend wurde den Beschwerdeführern weder individuell zugesichert, dass ihnen die Eignungsbescheinigung verlängert würde, noch wurde bei ihnen anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt. Es ist nicht ersichtlich, dass das DVI gegenüber den Beschwerdeführern eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte. Zwar trifft zu, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Eignungsbewilligung die Lage in Haiti geprägt war von politischer Instabilität, zivilen Unruhen, Ganggewalt, Naturkatastrophen, Nahrungsmangel, Gewalt, Kinderarbeit etc. (so in Beschwerde S. 19). - 21 -