Zusammengefasst ist somit kein unzulässiger Grundrechtseingriff ersichtlich. 10. Vertrauensschutz 10.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer sodann vor, auch Argumente des Vertrauensschutzes sprächen dagegen, die Eignungsbescheinigung nicht zu verlängern. Mit der Erteilung der Eignungsbescheinigung trotz der schwierigen Umstände in Haiti hätten sowohl Bund als auch Kanton zum Ausdruck gebracht, dass Adoptionen möglich seien. Sie hätten damit – und insbesondere mit der Eignungsbescheinigung ohne Vorbehalte – eine Vertrauensgrundlage getroffen. Gestützt darauf hätten die Beschwerdeführer Dispositionen getroffen.