Die Nichtverlängerung der Eignungsbescheinigung ist den Beschwerdeführern sodann auch zumutbar, besteht doch noch kein pendenter Kindervorschlag, haben sie mithin noch keine konkrete Beziehung zu einem oder mehreren Kindern aufgebaut. Ihnen steht es sodann auch offen, Adoptionsverfahren in anderen Ländern anzustreben. Letztlich ist auch keine Tangierung des Kerngehalts eines Grundrechts ersichtlich. Sofern die Bundesverfassung überhaupt ein Recht auf Adoption gewährt (vgl. vorne E. 9.2.1), wäre davon jedenfalls nicht dessen Kerngehalt betroffen. Dies wird seitens der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.