Sodann sind sowohl öffentliche Interessen, namentlich die Verhinderung von kindswohlwidrigen Adoptionsverfahren, als auch Grundrechte Dritter, namentlich der Schutz der persönlichen Freiheit der Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV), deren Schutz auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und Recht auf Familie (Art. 14 BV), etwa in Bezug auf Wiederzusammenführungen, und deren Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit (Art. 11 BV) tangiert.