Selbst wenn die Bundesverfassung ein Recht auf Adoption gewähren würde, wären vorliegend zudem ohnehin die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt: Wie vorne ausgeführt, besteht durchaus eine entsprechende Rechtsgrundlage (vorne 5.2.2 f., E. 6.2 f. und 7.2).