9.3. Die Voraussetzungen einer Einschränkung nach Art. 8 EMRK sind nicht zu prüfen, nachdem gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 8 EMRK kein Recht auf Adoption gewährt. Da die Adoption in erster Linie ein Kinderfürsorgeinstitut ist, welches das Kindeswohl in das Zentrum stellt, überzeugt auch ein verfassungsmässiges Recht auf Adoption nicht. Jedenfalls kann damit auf keinen Fall ein Anspruch auf Adoption im Einzelfall garantiert werden.