Dies schliesse einen grundrechtlichen Anspruch auf Adoption nicht aus. Geeignete Kindesschutzmassnahmen erwiesen sich aber als zulässig und geboten (zum Ganzen UEBERSAX, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 41 zu Art. 14 BV). 9.2.2. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie den Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV). - 18 -