9. Grundrechtsverletzung 9.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer ferner vor, sowohl Art. 13 und 14 BV als auch Art. 8 EMRK gewährten ein Recht auf Familie und damit auch das Recht, Kinder zu adoptieren (Beschwerde S. 17). Eine Einschränkung habe den Anforderungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) bzw. den Anforderungen von Art. 8 EMRK zu genügen. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage zur Verweigerung der Erteilung der Eignungsbescheinigung. Es sei auch kein öffentliches Interesse auszumachen.