8.3. Diese Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht erfüllt der angefochtene Entscheid allemal, was sich daran zeigt, dass die Beschwerdeführer richtig erkannt haben, dass das DVI im Wesentlichen auf die Weisung abgestellt hat und entsprechend vorfrageweise Rügen gegen die Weisung vorgebracht haben. Überdies stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1).