Die Begründung muss mithin so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 3).