werden dürfe, und auf die Abklärungen, die die Vorinstanz hätte vornehmen müssen, um zur verfügten Schlussfolgerung zu gelangen, werde überhaupt nicht eingegangen. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die Vorinstanz blindlings auf die Weisung vom 1. Juni 2022 abstelle und keinerlei eigene Abklärungen treffe (Beschwerde S. 17). Es handle sich um eine Gehörsverletzung in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aber eine Verletzung der Begründungsanforderungen (Beschwerde S. 16 f.). Diese formellen Fehler führten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. seien jedenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.