8. Rechtliches Gehör 8.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zudem vor, die Vorinstanz habe weder eine Aussage über die Eignung der Beschwerdeführer getroffen, noch sei sie auf die Beanstandungen im Hinblick auf die fehlenden Abklärungen zum IBESR eingegangen (Beschwerde S. 16). Auf die Voraussetzungen, unter welchen eine Eignungsbescheinigung nicht verlängert - 16 -