So hat das DVI in seiner Verfügung etwa über den Sachverhalt der Weisung hinaus festgestellt, dass gemäss Medienmitteilungen des Bundes die Sicherheitskrise in Haiti andauere und der UNO-Sicherheitsrat die Entsendung von Polizeikräften durch Drittstaaten nach Haiti zufolge bestehend hoher Bandenkriminalität zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit autorisiert habe. Sodann ist das DVI auf die Umstände der Beschwerdeführer insofern eingegangen, als es erwog, dass kein pendenter Kindervorschlag bestehe und keine Gründe ersichtlich seien, welche entgegen der Weisung die Verlängerung der Eignungsbescheinigung rechtfertigen würden (vgl. vorne E. 2).