7.3. Wie vorstehend ausgeführt, ist der vom BJ ermittelte Sachverhalt, auf den das DVI abgestellt hat, nicht zu beanstanden. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern das DVI gehalten gewesen wäre, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, zumal das DVI tatsächlich auch gewisse Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen getätigt hat.