7.2. Gemäss Art. 3 AdoV darf eine Adoption nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen. Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 4 AdoV). Die kantonale Behörde klärt nach Art. 5 Abs. 1 AdoV die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. Die grundsätzlichen Eignungsvoraussetzungen werden in Art. 5 Abs. 2 AdoV präzisiert. Sind die Voraussetzungen - 15 -