Überdies habe die (eigene) Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz überhaupt nicht oder nur rudimentär stattgefunden. Der Sachverhalt sei offenkundig unvollständig bzw. unrichtig erfasst worden. Da sich die Vorinstanz die Ausführungen in der Weisung zu eigen gemacht habe, gälten die diesbezüglich angebrachten Beanstandungen auch für die Vorinstanz (Beschwerde S. 16).