7. Rechtsverletzung und ungenügende Sachverhaltsermittlung des DVI 7.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer weiter vor, indem die Vorinstanz auf die rechtswidrige Weisung abgestellt habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, die der Vorinstanz erlaubt hätte, die Verlängerung der Eignungsbescheinigung – bei unbestrittenermassen nach wie vor gegebener Eignung der Beschwerdeführer – zu verweigern. Sämtliche Eignungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 AdoV seien erfüllt. Dies habe zur Folge, dass die kantonale Behörde die Eignung zu bescheinigen habe (Beschwerde S. 16).