Nach Art. 5 HAÜ kann eine Adoption sodann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind (lit. a), sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind (lit. b), und entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden (lit. c).