b), und sie sich vergewissert haben, dass alle erforderlichen Zustimmungen der leiblichen Eltern, anderer Personen oder Institutionen unbeeinflusst und mit vorangegangener Beratung abgegeben wurden und vorliegen (lit c). Daneben müssen die Behörden des Heimatstaates auch feststellen, ob das Wahlkind ausreichend beraten und aufgeklärt wurde, die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt wurden und seine Zustimmung, soweit eine solche notwendig ist, vorliegt (lit d).