So hält Art. 4 HAÜ fest, dass eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden kann, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann (lit. a), nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient (lit. b), und sie sich vergewissert haben, dass alle erforderlichen Zustimmungen der leiblichen Eltern, anderer Personen oder Institutionen unbeeinflusst und mit vorangegangener Beratung abgegeben wurden und vorliegen (lit c).