Zudem richte sich die Adoption nach Art. 4 HAÜ. Demnach setze die internationale Adoption eine Feststellung darüber voraus, dass das Kind adoptiert werden könne, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes diene und dass die nötigen Zustimmungen vorlägen. Eine (neue) Ansicht des Aufnahmestaates sei gerade nicht Hinderungsgrund einer internationalen Adoption. Ob eine solche im konkreten Fall dem Kindeswohl entspreche oder nicht, richte sich nach den Abklärungen des Heimatstaates. Es handle sich gerade nicht um eine generelle Beurteilung der Sinnhaftigkeit von internationalen Adoptionen, die im Übrigen auch nicht dem BJ zustehe (Beschwerde S. 15).