6. Materielle Rechtmässigkeit der Weisung 6.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer ferner vor, die Weisung sei auch materiell unrechtmässig, zumal sie auf einer völlig unzureichenden Sachverhaltsfeststellung und einer Missachtung des HAÜ beruhe. Die Weisung verweise bloss in allgemeiner Weise auf die schlechte Sicherheitslage, auf in der Regel sozio-politische Spannungen im Umfeld der allfälligen Wahlen, das Risiko für Schweizer Staatsangehörige und Kinder, den Entscheid aus Frankreich sowie allgemein auf die ethischen Risiken.