5.3. Die fragliche Weisung, welche unbestrittenermassen eine Verwaltungsverordnung ist, wurde insbesondere zum Schutz der haitianischen Kinder erlassen (vgl. Weisung, S. 2 f.). Die Weisung, ablaufende Eignungsbescheinigungen bezüglich Haiti nicht mehr zu verlängern, kommt im Ergebnis einer Einschränkung bzw. gar einem (temporären) Verbot von Adoptionsverfahren aus Haiti gleich, wozu das BJ insbesondere zum Schutze haitianischer Kinder zuständig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c AdoV; E. 5.2 hiervor).