Insbesondere gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c AdoV kann das BJ damit Adoptionsverfahren aus Staaten mit hohem Missbrauchspotenzial einschränken oder verbieten. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen zur Aufnahme von Kindern zur Adoption bleibt zwar nach wie vor bei den Zentralen Behörden der Kantone (vgl. Art. 6 und 7 AdoV), der Bund kann aber nötigenfalls eingreifen, falls das Risiko eines kindeswohlwidrigen Verfahrens (bspw. Herkunft der Kinder unklar, hohe Zuwendungen an Institutionen notwendig) als zu hoch eingeschätzt wird. In aller Regel wird es sich dabei um Massnahmen handeln, welche in Absprache mit der zuständigen schweizerischen Vertretung erfolgen.