Ferner ist das BJ zuständig für die Beratung und Information der kantonalen Behörden, namentlich über die Verfahren in den Herkunftsländern (lit. f), für den Erlass von Weisungen oder Empfehlungen zwecks Koordination des Adoptionswesens (lit. d) und den Erlass von Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen bei internationalen Adoptionen und bei Adoptionsvermittlungen (lit. c).