5.2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BG-HAÜ hat die Zentrale Behörde des Bundes unter anderem die Aufgaben, die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen zu beraten (lit. b), allgemeine Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens zu erlassen (lit. d) und die Koordination auf dem Gebiet des Adoptionswesens zu fördern (lit. e). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AdoV ist das BJ zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 BG- HAÜ als Zentrale Behörde des Bundes (lit. a). Ferner ist das BJ zuständig für die Beratung und Information der kantonalen Behörden, namentlich über die Verfahren in den Herkunftsländern (lit.