Verwaltungsverordnungen können im Einzelfall vorfrageweise angefochten werden, indem geltend gemacht wird, die Verwaltungsverordnung habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche diese als rechtswidrig erscheinen lasse. Anfechtungsobjekt bleibt aber die einzelne Verfügung und Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Recht (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 419 f., Rz. 1127). -8-