Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (zum Ganzen BGE 121 II 473 E. 2b). Ob Verwaltungsverordnungen auch für die Auslegung des Völkerrechts derselbe Stellenwert zukommt wie für die Auslegung innerstaatlicher Vorschriften, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "zweifelhaft" (BGE 146 I 105 E. 4.2).