Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt. Als solche bedürfen Verwaltungsverordnungen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b; vgl. zur nicht notwendigen gesetzlichen Ermächtigung auch: BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum, ZBl 98/1997, S. 1 ff., S. 6).