5. Formelle Rechtmässigkeit der Weisung 5.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die fragliche Weisung des BJ sei eine Verwaltungsverordnung, welche im Rahmen der gestützt darauf ergangenen Verfügung anfechtbar sei. Die Weisung sei formell -7- rechtswidrig, da die Beurteilung der Eignung der künftigen Adoptiveltern alleine den kantonalen Behörden zukäme (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BG-HAÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AdoV e contrario, Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 f. AdoV). Das BJ sei nicht befugt, den kantonalen Behörden vorzuschreiben, ob Eignungsbescheinigungen auszustellen oder zu verlängern seien (Beschwerde S. 13 f.).