Dazu kommt, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Entgegennahme ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 als "Härtefallgesuch" anstatt – wie von der Vorinstanz vorgenommen – als Wiedererwägungsgesuch i.S.v. § 39 VRPG, auf dessen materielle Beurteilung bei mangelnder erheblicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtsgrundlage seit Erlass der Verfügung kein Anspruch besteht (AGVE 2016 Nr. 23 S. 147 f.), einräumen würde. Nach Gesagtem wären die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer daher ohnehin auch abzuweisen.