Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und somit daran festhält, den Beschwerdeführern die Verlängerung der Eignungsbescheinigung zu verweigern, sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Entscheidfällung im vorliegenden Beschwerdeverfahren und somit einer schnellen Verfahrenserledigung entgegen stehen würden. Dazu kommt, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Entgegennahme ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 als "Härtefallgesuch" anstatt – wie von der Vorinstanz vorgenommen – als Wiedererwägungsgesuch i.S.v.