Vielmehr kann eine Sistierung angeordnet werden, wenn sie zweckmässig ist und das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022 E. I.5.2.1). Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und somit daran festhält, den Beschwerdeführern die Verlängerung der Eignungsbescheinigung zu verweigern, sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Entscheidfällung im vorliegenden Beschwerdeverfahren und somit einer schnellen Verfahrenserledigung entgegen stehen würden.