Ohnehin besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch. Vielmehr kann eine Sistierung angeordnet werden, wenn sie zweckmässig ist und das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022 E. I.5.2.1).