4.3. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024 erwiderten die Beschwerdeführer, für sie sei unverständlich, weshalb das gestellte Härtefallgesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt und formlos erledigt worden sei. Am Härtefallgesuch werde festgehalten. Ein Härtefall liege vor und es stünde in der Macht der angerufenen Instanzen, diesem adäquat zu begegnen (Eingabe vom 9. Februar 2024 S. 2). 4.4. Infolge Entgegennahme des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch und abschlägiger Beantwortung ohne Ergreifung eines Rechtsmittels sind die prozessualen Anträge als gegenstandslos geworden zu beurteilen.