schwisterpaar bestehe folglich kein Kontakt, welcher zum Wohl des betroffenen Kindes beziehungsweise des Geschwisterpaares aufrechtzuerhalten wäre. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche entgegen der Weisung die Verlängerung der Eignungsbescheinigung der Beschwerdeführer rechtfertigen würden. 3. Beiladung 3.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die bundesrechtlich zuständige Stelle, die die hinter der angefochtenen Verfügung stehende Weisung vom 1. Juni 2022 erlassen habe, sei gestützt auf § 12 VRPG beizuladen (Beschwerde S. 4.).