Aus Sicht der Zentralen Behörde des Bundes könne nicht gewährleistet werden, dass die Adoptionsverfahren aus ethischer Sicht den Anforderungen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) entsprächen. Aus diesen Gründen habe es die Zentrale Behörde des Bundes als angemessen erachtet, die kantonalen Zentralen Behörden anzuweisen, bis auf Weiteres weder Eignungsbescheinigungen auszustellen noch neue Kindervorschläge anzunehmen noch abgelaufene Eignungsbescheinigungen zu verlängern.