Im Vordergrund müssten mögliche Wiedervereinigungen von Familien, die aufgrund der Unruhen im Land getrennt worden seien, und nicht Verfahren zur Adoption von Kindern im Ausland stehen. Aus Sicht der Zentralen Behörde des Bundes könne nicht gewährleistet werden, dass die Adoptionsverfahren aus ethischer Sicht den Anforderungen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) entsprächen.