SAR 210.311]). Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 14 Abs. 3 EG ZGB). 1.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG), sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung -4-