2. Es sei die Unrechtmässigkeit der Weisung vom 1. Juni 2022 festzustellen. -3- 3. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Auslagen und MWST) auszurichten." Zudem stellten sie folgenden prozessualen Antrag: