{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2023-11_2024-04-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8968", "Checksum": "34109aeb614e20af185e715fca625aed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2023.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 09.04.2024 ZBE.2023.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 09.04.2024 ZBE.2023.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 09.04.2024 ZBE.2023.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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November 2023\n-2-\n\nDas Obergericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie miteinander verheirateten Beschwerdeführer verfügen über eine Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes oder Geschwisterpaares\nunbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haiti zwecks Adoption, welche (nach der ersten Erneuerung) bis am 16. November 2023 gültig war.\n\n2.\n2.1.\nAm 12. April 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, ein\nGesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines\nKindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haiti zwecks Adoption ein.\n\n2.2.\nAm 17. November 2023 verfügte das DVI, Abteilung Register und Personenstand:\n\n\" 1.\nDas Gesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung zur Aufnahme\neines Kindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem\nHerkunftsland Haiti zwecks Adoption (2. Erneuerung) der Ehegatten\nB._____ und A._____ wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von total Fr. 400.00 tragen die Ehegatten B._____\nund A._____ unter solidarischer Haftung gemeinsam.\"\n\n3.\n3.1.\nAm 14. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht\ndes Kantons Aargau Beschwerde gegen diese ihnen am 18. November\n2023 zugestellte Verfügung und stellten die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie angefochtene Verfügung vom 17. November 2023 sei aufzuheben\nund das Gesuch vom 12. April 2023 um Erneuerung der Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haϊti zwecks Adoption sei gutzuheissen; die Eignungsbescheinigung sei demgemäss lückenlos rückwirkend ab 17. November 2023 bis zum 16. November 2025 zu verlängern.\n\nEventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n2.\nEs sei die Unrechtmässigkeit der Weisung vom 1. Juni 2022 festzustellen.\n-3-\n\n3.\nDie Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien\nauf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Auslagen und MWST) auszurichten.\"\n\nZudem stellten sie folgenden prozessualen Antrag:\n\n\" Die vorliegende Beschwerdesache sei bis zum Entscheid der Vorinstanz\nüber das gleichentags eingereichte Härtefallgesuch zu sistieren und die\nvorliegende Beschwerdesache sei gegebenenfalls mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Härtefallgesuchs zu vereinigen.\"\n\n3.2.\nIn der Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 beantragte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen\nzu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 9. Februar 2024 liessen sich die Beschwerdeführer erneut\nvernehmen.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer vom DVI betreffend Eignungsbescheinigung ergangene Entscheid\nkann mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden\n(Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen\nund über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen [BG-HAÜ; SR 211.221.31] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Adoption [AdoV; SR 211.221.36], § 14 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB; SAR 210.300]\nund § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [V EG ZGB; SAR 210.311]). Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss\nVRPG anwendbar (§ 14 Abs. 3 EG ZGB).\n\n1.2.\nDie Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG), sind erfüllt; auf\ndie Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.3.\nMit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung\ndes Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1\nVRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung\n-4-\n\ndes Entscheids der Vorinstanz zu. Der Sachverhalt ist, unter Beachtung der\nVorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln (§ 17 Abs. 1\nVRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG).\n\n"}