2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Berufungskläger auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)